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SWK 8, 10. März 2012, Seite 439

Private Nutzung unternehmerischer Gebäude

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Der Unternehmer A errichtet im Jahr 2010 ein dreistöckiges Gebäude. Zwei Stockwerke nutzt er für seinen Betrieb zu steuerpflichtigen unternehmerischen Zwecken, eines für eine Privatwohnung. 2011 überlässt er ein bisher unternehmerisch genutztes Stockwerk seiner Tochter und ihrer Familie unentgeltlich zu Wohnzwecken. Im Jahr 2012 wird das Gebäude parifiziert und die Wohnung der Tochter endgültig übertragen.

Lösung: Seit gelten die Regelungen des § 3a Abs. 1a letzter Satz und § 12 Abs. 3 Z 4 UStG. Im vorliegenden Fall wird die Werklieferung des Gebäudes im Jahr 2010 gem. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet, wenn der Unternehmer nicht schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass nur der unternehmerisch genutzte Teil zugeordnet werden soll. Der Vorsteuerabzug ist allerdings von vornherein gem. § 12 Abs. 3 Z 4 UStG zu einem Drittel ausgeschlossen, weil die Werklieferung insoweit im Zusammenhang mit der Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks steht.

Wird ab 2011 ein weiteres Stockwerk für private Zwecke der Tochter überlassen, ändern sich dadurch die ursprünglichen Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Der Vorsteuerabzug für dieses Stockwerk ist nunmehr ebenfalls gem. § 12 Abs. 3 Z 4 UStG insoweit a...

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