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PV-Info 3, März 2010, Seite 8

BUAK – Direktauszahlung von Urlaubsentgelt ab 1. 4. 2010

Rudolf Grafeneder

Im Abgabenänderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/151, ausgegeben am , wird ua auch § 69 Abs 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zusammenhang mit den Auszahlungen seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) geändert. Damit sind nun die Weichen für die neue Direktauszahlung von Urlaubsentgelt durch die BUAK gestellt (zur BUAG-Novelle 2009 siehe ausführlich PV-Info 7/2009, Seite 13 ff ).

Wichtiger Hinweis

Die Neuregelung der Direktauszahlung betrifft nur jene Firmen, die kein Treuhandkonto zur Abwicklung des Urlaubsentgelts mit der BUAK besitzen oder bekommen können (diesbezügliche Gründe siehe nachstehend). Für all jene Firmen, die schon bisher ein Treuhandkonto eingerichtet haben, kommt es zu keiner Änderung und es erfolgt die Berechnung und Auszahlung von Urlaubsentgelt nach wie vor durch den Arbeitgeber.

Bisherige Regelung

Nach § 8 Abs 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) zahlt die BUAK Urlaubsentgelte direkt an die Arbeitnehmer aus (und nicht über den Arbeitgeber), wenn der Arbeitgeber die in § 8 Abs 5 und 7 BUAG (siehe nachstehend) vorgesehenen Bestimmungen nicht eingehalten hat, mit der Zuschlagsbezahlung im Rückstand ist oder kein besonderes Konto für Urlaubsentgelte (sogenanntes Treuhandkonto) eingerichtet hat.

§ 8 Abs 5 und 7 BUAG:
(5) Die Auszahlung des jeweils gebührenden Urlaubsent...

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