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Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen
§ 68 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) enthält Bestimmungen über die Verjährung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Dabei wird zwischen der Verjährung des Rechts auf Feststellung, dass der Dienstgeber zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet ist (Feststellungsverjährung), und der Verjährung des Rechts auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden (Einforderungsverjährung) unterschieden. Das Gesetz regelt aber auch die (eine Fristverlängerung bewirkende) Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährungsfrist(en).
Grundsätzliches
Die Verjährungsbestimmungen sind von Amts wegen wahrzunehmen () und gelten gemäß § 83 ASVG auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Nach Eintritt der Einforderungsverjährung ist eine Einforderung festgestellter Beitragsschulden sowie festgestellter Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze daher unzulässig.
Feststellung der Zahlungsverpflichtung
Gemäß § 68 Abs 1 ASVG verjährt das Recht des Sozialversicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit. Die Verjährungsfrist verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber keine oder unrichtige Angaben über die...