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Pendlerpauschale für arbeitsfreie Tage
Der LStR-Wartungserlass 2009 (Erlass vom , BMF-010222/0217-VI/7/2009) hat sich mit dem Problem „Pendlerpauschale im Zusammenhang mit Urlaub und Krankenstand“ auseinandergesetzt und dieses näher definiert.
Allgemeines
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse (für das Zustehen des Pendlerpauschales) im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mehr als zehn Tagen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte –Wohnung zurückgelegt wird. Das Pendlerpauschale ist auch für Feiertage, Krankenstandstage, Urlaubstage und Karenzurlaubstage zu berücksichtigen. Steht daher das Pendlerpauschale im Regelfall zu, tritt durch derartige Zeiträume keine Änderung ein (dh, auch für solche Fehlzeiten steht gegebenenfalls das Pendlerpauschale zu).
Erweiterte Rechtsansicht
Hat im Vormonat ein Anspruch auf Pendlerpauschale bestanden, besteht im laufenden Monat dann ein Anspruch darauf, wenn die Summe der Tage, an denen die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zurückgelegt wird, und die Anzahl der Urlaubs- bzw. Krankenstandstage größer als ...