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PV-Info 10, Oktober 2010, Seite 16

Überstundenzuschläge für Reisezeiten

Dr. Andreas Gerhartl

Die Frage der Abgeltung von Reisezeiten beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder. In der hier vorgestellten Entscheidung war strittig, ob die Reisebewegung von Dienstnehmern, die sich in Rufbereitschaft befinden und zur Behebung von Notfällen zur Dienstleistung herangezogen werden, als Vollarbeitszeit zu werten ist und somit einen Anspruch auf Überstundenzuschlag begründet ().

Sachverhalt

Die von der Klage umfassten Dienstnehmer wurden über Anweisung ihrer Vorgesetzten fallweise außerhalb ihrer Normalarbeitszeit aus der Rufbereitschaft zu Störungsbehebungen, wie etwa bei einer Entgleisung oder bei Schneefällen, herangezogen. In einem solchen Fall erfolgte die Anreise mit dem privaten Pkw entweder vom Wohnort direkt zum Einsatzort oder vom Wohnort zum Dienstort (Heimatbahnhof) und sodann weiter mit dem Hilfszug vom Heimatbahnhof zum Einsatzort. Für die Reisezeiten wurden grundsätzlich keine Überstundenzuschläge gezahlt; lediglich für den Fall, dass im Hilfszug tatsächlich Arbeitsleistungen durchgeführt wurden (Abhalten von Vorbesprechungen, Verräumen von Materialien oder Beobachten eines schadhaften Waggons), erfolgte die Verrechnung mit Überstundenzus...

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