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SWK 8, 10. März 2012, Seite 430

Zurechnung von Vermögen und Einkünften einer Stiftung

Der UFS hat bestätigt, dass liechtensteinische Stiftungen für Zwecke der Steuerhinterziehung verwendet werden und daher das Vermögen und die Einkünfte steuerlich dem Stifter, Begünstigten oder dem wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen ist. Liechtenstein ist deshalb nach wie vor als Steuer(flucht)oase zu qualifizieren. Ein Hinterziehungsvorsatz ist wohl in den meisten Fällen anzunehmen. Der Durchgriff auf die dahinterstehenden Personen (Stifter, Begünstigte, wirtschaftlich Berechtigter) ist auch ohne einen Typenvergleich möglich. Mehr dazu in einem Beitrag von Mag. Erich Lochmann in der März-Ausgabe der SWI.

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