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Betriebliches Vorverfahren und Kündigungsanfechtung
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, muss der Betriebsinhaber den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung von der Kündigungsabsicht verständigen. Der Betriebsrat hat in der Folge die Möglichkeit, zur Kündigungsabsicht Stellung zu nehmen (betriebliches Vorverfahren). Der Umstand, ob der Betriebsrat eine Stellungnahme abgibt bzw welchen Inhalt diese hat, bestimmt die Frage, aus welchen Gründen die Kündigung angefochten werden kann. Sowohl für das betriebliche Vorverfahren als auch für die Anfechtung der Kündigung bestehen jedoch strenge Terminvorgaben. Ab sind Änderungen dieser Fristen geplant (Regierungsvorlage zur Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG; die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten).
Verständigung des Betriebsrats
Gemäß § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers – bei sonstiger Nichtigkeit der Kündigung – den Betriebsrat zu verständigen. Dieser kann zur Kündigungsabsicht innerhalb von fünf Arbeitstagen (ab : innerhalb einer Woche) Stellung nehmen. Verlangt der Betriebsrat innerhalb dieser Frist eine Beratung über die Kündigung, so muss der Betriebsinhaber diesem Verlangen nachkommen. Nach der Judikatur waren in die Fünftagesfrist nur Tage einzurechnen, a...