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PV-Info 12, Dezember 2010, Seite 21

Zinsenersparnisse bei Dienstgeberdarlehen

Mag. Christa Kocher

In § 49 Abs 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) finden sich all jene Ausnahmen, die nicht unter den Entgeltbegriff fallen und damit beitragsfrei zu behandeln sind. Auch Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen finden sich in diesem Ausnahmenkatalog. Allerdings ist die Beitragsfreiheit analog zur Steuerfreiheit beschränkt.

Wann liegt ein Sachbezug aufgrund Zinsenersparnis vor?

Erhält der Dienstnehmer vom Dienstgeber ein Darlehen (oder einen Gehaltsvorschuss) und liegen die dafür vereinbarten Zinsen unter 3,5 %, liegt eine Zinsenersparnis und damit ein Sachbezug vor. Verlangt der Dienstgeber 3,5 % Zinsen oder mehr, kann nicht mehr von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis gesprochen werden; es liegt damit kein Sachbezug vor. Die Sozialversicherung richtet sich dabei nach der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerte-VO).

Wann liegt Beitragsfreiheit vor?

Zinsenersparnisse bei Dienstgeberdarlehen, die den Betrag von € 7.300,– nicht übersteigen, bleiben zur Gänze beitragsfrei. Gewährt der Dienstgeber ein höheres Darlehen, wird die Zinsenersparnis nur vom Überschreitungsbetrag berechnet.

Wie wird die Höhe des Sachbezugs berechnet?

Die Berechnung der Zinsenersp...

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