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Steuerfreie Sachzuwendungen auch ohne Abhaltung einer Betriebsveranstaltung?
Im Vorfeld von Weihnachtsfeiern stellt sich die Frage, was Arbeitnehmern zugewendet werden darf und was zu beachten ist, damit der Gegenwert nicht den Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu unterziehen ist.
Rechtsgrundlage
Grundsätzlich sind Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einem Wert von € 365,– (Freibetrag) pro Jahr und Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit (§ 3 Abs 1 Z 14 Einkommensteuergesetz [EStG]). Geht der für eine Veranstaltung vom Arbeitgeber gewährte Betrag darüber hinaus, ist dieser lohnsteuerpflichtig zu behandeln.
Zusätzlich können Sachzuwendungen anlässlich solcher betrieblicher Veranstaltungen („und dabei empfangene Sachzuwendungen“) bis zum einem Wert von € 186,– (Freibetrag) pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei behandelt werden (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG).
Abhaltung einer Betriebsveranstaltung
Nach aktueller Gesetzeslage ist zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit, die tatsächliche Abhaltung einer Betriebsveranstaltung als solche (arg: „dabei“), sodass eine formlose Übergabe wohl nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht. Diese Ansicht vertritt auch der deutsche Bundesfinanzhof (BFH), wonach für eine Steuerbegünstigung „Zuwendungen, die mit der B...