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Kinderbetreuungsgeld – kein Wechsel der Modelle möglich!
Gemäß § 26a Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) ist die Wahl der Leistungsart bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich. Wenig überraschend ändert daran auch eine aktuelle Entscheidung des OGH nichts ().
Sachverhalt
Eine Mutter wählte das Modell 20 + 4 Monate Kinderbetreuungsgeld, weil ihr das für ihre Familienplanung als das beste Modell erschien. Da sie aber schneller als erwartet wieder schwanger wurde, wollte sie eine Änderung auf das Modell 15 + 3 Monate.
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz sieht derzeit fünf verschiedene Varianten für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld vor. Je länger es bezogen wird, desto niedriger ist die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.
Die Klägerin begründete ihre Klage mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, da es eine unsachliche Beschränkung im Wahlrecht bedeute, wenn man vor Ablauf der Bezugszeit von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind erwarte. Man würde dadurch schlechter gestellt als eine Mutter, die sich für die kürzere Bezugszeit entschieden S. 30habe und zeitgerecht wieder schwanger würde. Diese würde mehr an ...