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Diskriminierung nach dem Alter
Bei betriebsinternen Gehaltsordnungen oder Gehaltsregelungen ist zu beachten, dass Differenzierungen nach dem Alter bei der Höhe des Entgelts eine konkrete sachliche Begründung erfordern.
Rechtliche Grundlagen
Im Gleichbehandlungsrecht ist ua ein Diskriminierungsverbot nach dem Alter vorgesehen (zB § 17 Abs 1 Gleichbehandlungsgesetz – GlBG). Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot bezieht sich insbesondere auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Festsetzung des Entgelts, die Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, den beruflichen Aufstieg und sonstige Arbeitsbedingungen sowie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung objektiv und angemessen ist, durch ein legitimes Ziel (insbesondere bezüglich der Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung) berechtigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (§ 20 Abs 3 GlBG). Analoge Regelungen sind etwa auch im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) für den öffentlichen Dienst enthalten.
Sachverhalt
§ 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) schließt bei der Einstufung von Vertragsbediensteten allgemein jede Berücksichtigung der vor Vollen...