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Abfertigungsberechnung bei aufeinanderfolgen Dienstverhältnissen
Die Abfertigung „alt“ (nach § 23 Angestelltengesetz – AngG) ist trotz der Abfertigung „neu“ (im Sinn der Bestimmungen des BMSVG) immer noch wesentlicher Bestandteil der Arbeitswelt. Vor allem bei der Berechnung aufeinanderfolgender Dienstverhältnisse kann es zu Problemen kommen. Laut AngG sind alle Zeiten in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Angestellter, Arbeiter oder Lehrling zum selben Dienstgeber für die Abfertigung zu berücksichtigen. Eine klare Regelung? Was heißt „unmittelbar vorausgegangen“? Wie ist bei Zwischenabfertigungen vorzugehen? Kann trotz ausgezahlter zwölf Monatsentgelte wieder ein Abfertigungsanspruch entstehen? Eine Entscheidung des OGH scheint Licht in diese Fragen zu bringen ( ).
Gesetzliche Regelung
§ 23 Abs 1 Satz 3 AngG ist unabhängig vom Wortlaut, wonach nur unmittelbar vorausgegangene Zeiten als Arbeiter und Lehrling bei der Abfertigung zu berücksichtigen sind, auf alle unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber anzuwenden (also auch bei aufeinanderfolgenden Angestelltenverhältnissen). Nicht anzurechnen sind Zeiten aus einem freien Dienstverhältnis (), geringfügige Beschäftigungen während einer Elternkar...