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PV-Info 8, August 2009, Seite 32

Aufgabe des Lehrberufs durch den Lehrling

Mag. Andreas Gerhartl

Ein Lehrverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit einseitig nur ausnahmsweise vorzeitig gelöst werden. Abgesehen vom Ausbildungsübertritt (§ 15a BerufsausbildungsgesetzBAG) kommt dafür nur die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund in Betracht. Eine derartiger wichtiger Grund für den Lehrling, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, liegt etwa bei Aufgabe des Lehrberufs vor ( ).

Sachverhalt und Rechtsfrage

Am fragte der Arbeitgeber den Lehrling, welche Vorstellungen er habe und ob er das Lehrverhältnis fortsetzen wolle. Der Lehrling erklärte, das Lehrverhältnis beenden zu wollen . Daraufhin S. 33wurde ihm eine mit datierte, als „Lehrvertragslösung“ bezeichnete Urkunde vorgelegt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er bis zum Ende des Lehrverhältnisses seinen Urlaub verbrauchen und noch ca 14 Tage im Betrieb arbeiten könne. Der Lehrling unterfertigte die Urkunde , in der die vorgedruckte Rubrik „Auflösung durch den Lehrling“ angekreuzt war. Gründe für die Auflösung des Lehrverhältnisses waren in der Urkunde nicht angegeben. Strittig war, ob das Lehrverhältnis durch den Lehrling beendet wurde.

Aufgabe des Lehrberufs

Der Lehrling kann aus dem Lehrverhältnis nur bei Vorliegen eines d...

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