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PV-Info 8, August 2009, Seite 29

Behaltezeit/Weiterverwendungszeit bei Lehrlingen

Hannelore Ortner

Häufig tauchen in der Praxis Fragen rund um das Thema Lehrlinge und Behaltezeit auf. Der folgende Beitrag widmet sich anhand von Praxisbeispielen allgemeinen Fragestellungen wie auch Besonderheiten rund um dieses Thema.

Allgemeines

Der Lehrberechtigte ist nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiterzuverwenden. Diese Weiterverwendungszeit (bzw Weiterverwendungspflicht) wird auch Behaltezeit genannt. Sie dient der Vertiefung der erlernten Fertigkeiten im Lehrberuf.

In vielen Kollektivverträgen (KV) wird die Behaltezeit verlängert , und zwar auf bis zu sechs Monate (zB KV Metallgewerbe, Elektro- und Elektronikindustrie, Güterbeförderungsgewerbe).

Wenn der Lehrling beim Lehrberechtigten nur einen Teil der festgesetzten Lehrzeit absolviert hat und dieser Teil höchstens der halben Lehrzeit entspricht, so ist der Lehrberechtigte nur zur Weiterverwendung im halben Ausmaß verpflichtet.

Beispiel 1

Wenn ein Lehrling bis zu 1,5 Jahre der Lehrzeit (von 3 Jahren) bei dem Lehrberechtigten, bei dem er seine Lehr...

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