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Sonderregelung für fallweise beschäftigte Arbeiter im Kollektivvertrag für das Gastgewerbe
Branchenbedingt war die Frage der Bezahlung kurzfristiger Aushilfskräfte schon immer ein Sonderthema im Kollektivvertrag (KV) für das Gastgewerbe. Die Gestaltung der neuen Regelung verdient jedoch besonderes Interesse, da sie auf dem – aus dem Sozialversicherungsrecht stammenden – Begriff der fallweise Beschäftigten aufbaut. Tendenziell geht daher erstmals auch das Arbeitsrecht den Weg, die Attraktivität der fallweisen Beschäftigung zurückzudrängen.
Gastbeitrag von Mag. Elfriede Köck, Mag. Elfriede Köck ist hauptberuflich für das Personalwesen in einem Gastronomiebetrieb zuständig. Sie ist Leiterin der Personalverrechnungskurse und Mitglied der Prüfungskommission „Personalverrechnung“ am WIFI Wien.
Bis gültige Regelung
Bisher stand Arbeitnehmern für einen Arbeitstag ein besonderer Mindestlohn zu, der grundsätzlich knapp über der täglichen Geringfügigkeitsgrenze lag. Mit Zusatzübereinkommen erfolgte die Anpassung jeweils mit 1. 1. jeden Jahres, um der jährlichen Steigerung der Geringfügigkeitsgrenze Rechnung zu tragen. Ausgenommen von dieser Regelung waren lediglich BedienerInnen, Abwäsch...