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Behinderteneinstellungsgesetz gilt auch für türkische Arbeitnehmer
Die Frage der Reichweite der Geltung des Diskriminierungsverbots für türkische Arbeitnehmer war Gegenstand einer aktuellen VwGH-Entscheidung. Der VwGH kam dabei zu dem Ergebnis, dass auch türkische Arbeitnehmer den Status eines begünstigten Behinderten im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) erlangen können ().
Sachverhalt und Rechtsfrage
Ein türkischer Staatsangehöriger beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinn des § 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde vom Bundessozialamt mit der Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller nicht zum Personenkreis zähle, der gemäß § 2 Abs 1 BEinstG als begünstigte Behinderte in Betracht kommt. Diese Bestimmung führt (bloß) österreichische Staatsangehörige, Asylanten und EWR-Bürger als potenziellen Personenkreis an. Der Beschluss Nr 1/80 des – durch das Abkommen einer Assoziation zwischen der EWR und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom (ARB), insbesondere das darin verankerte Diskriminierungsverbot , sei nicht auf das BEinstG anwendbar, da sich diese Bestimmung nur auf das „österreichische Arbeitsrecht“ beziehe.
Keine Diskriminierung türkischer Staatsangehöriger
Allein der Umstand, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der...