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Urlaubsvorgriff bei einem Arbeitsverhältnis nach dem BUAG
Der OGH hatte sich erstmals mit dem Thema Urlaubsvorgriff bei einem Arbeitsverhältnis, das dem BUAG unterliegt, zu befassen. Im Folgenden wird dieses Urteil näher dargestellt ( ).
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war ab in einem Holzbauunternehmen als Dachdecker beschäftigt. In diesem Unternehmen war von 16. 7. bis Betriebsurlaub vorgesehen und dementsprechend der Werkstättenbetrieb für 24 Werktage geschlossen. In dieser Zeit konsumierte der Arbeitnehmer aufgrund dieses Betriebsurlaubs einerseits seinen offenen Urlaubsanspruch von elf Tagen, der nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) abgerechnet wurde, sowie weitere 13 Tage. Am endete das Arbeitsverhältnis. Im Zuge der Abrechnung wurde eine Aufrollung durchgeführt und dem Arbeitnehmer ein Betrag von € 2.074,21 netto von seinen Ansprüchen für die Monate Juli und August abgezogen. Der Arbeitgeber behielt diesen Betrag vom zustehenden Nettolohn für September und Oktober 2007 ein. Als Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitnehmer mit noch keinen neuen Urlaubsanspruch habe.
Der Arbeitnehmer begehrte den restlichen ausständigen Lohn, weil er der Meinung war, dass er nicht verpflichtet sei, ...