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PV-Info 10, Oktober 2009, Seite 14

Die Änderungsmeldung

Mag. Christa Kocher

Melden oder nicht melden? – Das ist für Selbstabrechner oft die Frage. Dienstgeber haben während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger (in der Regel der Gebietskrankenkasse) zu melden. Aber was ist eine bedeutsame Änderung? Einen Katalog, der das aufzählt, sucht man bei den Gebietskrankenkassen vergeblich.

Meldepflichtige Änderungen

Als meldepflichtige Änderungen zählt § 34 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) beispielsweise die Änderung der Beitragsgrundlage (grundsätzlich nur mehr für Vorschreibebetriebe von Bedeutung), die Unterbrechung und den Wiedereintritt des Entgeltanspruchs und den Wechsel in das neue Abfertigungssystem auf.

S. 15 Darüber hinaus können folgende Änderungen, obwohl nicht ausdrücklich in § 34 ASVG aufgezählt, als wichtige bekanntzugebende Änderungen gewertet werden (vergleiche dazu OÖGKK, dg-infoline 4/2009):

  • Namensänderungen;

  • Adressänderungen;

  • Änderungen der Beitragsgruppe oder der sonstigen Beiträge und Umlagen;

  • Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung;

  • Wechsel von geringfügiger Beschäftigung auf Vollversicherung;

  • Änderungen, die das Lehr...

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