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Steuerausgleich: Zur Behandlung von Sonderausgaben
Im Rahmen der Beitragsserie zur Arbeitnehmerveranlagung (AN-Vlg) widmet sich der zweite Teil den Sonderausgaben gem § 18 EStG 1988. Die Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2009 sind bereits berücksichtigt. Im Sinn des Gleichbehandlungsgesetzes schließt der folgende Text Frauen und Männer gleichermaßen ein – entsprechende Begriffe gelten für beide Geschlechter.
Topfsonderausgaben – Sonderausgabenpauschale
Bei der AN-Vlg sind bei den so genannten „Topfsonderausgaben“ Höchstbeträge vorgesehen. Diese Höchstbeträge werden mit einem Viertel steuerlich wirksam und um das jährlich zustehende Sonderausgabenpauschale von € 60,– gekürzt (persönlicher Höchstbetrag: € 2.920,– ; Höchstbetrag mit Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag: € 5.840,–; ab drei Kindern erhöhen sich die Höchstbeträge um € 1.460,–).
Als „Topfsonderausgaben“ mit den obigen Begrenzungen kommen
Prämien für Personenversicherungen (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherungen, Lebensversicherungen, Pensionskassenbeiträge),
weiters Kosten für Wohnraumschaffung/-sanierung sowie
Ausgaben für junge Aktien infrage.
„Topfsonderausgaben“ mit den genannten Höchstbeträgen stehen aber nur bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von jährlich...