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Freizügigkeitsbestätigungen für „neue“ EU-Bürger
Gemäß § 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) können Bürger aus den „neuen“ EU-Staaten und deren Angehörige (Ehegatten, Kinder), wenn sie berechtigt sind, in Österreich zu arbeiten, eine Bestätigung ihres Rechts auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt („Freizügigkeitsbestätigung“) verlangen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die dafür notwendigen Voraussetzungen unter Einbeziehung der dazu ergangenen Durchführungsanweisung des BMWA.
Zulassung zum Arbeitsmarkt
Bürgern aus den „neuen“ EU-Staaten ist vom Arbeitsmarktservice (AMS) ihr Recht auf Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt schriftlich zu bestätigen , wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich und ununterbrochene Zulassung zum Arbeitsmarkt seit mindestens zwölf Monaten.
Das Erfordernis der unununterbrochenen Zulassung zum Arbeitsmarkt kann auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden. Der Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis , eines Befreiungsscheins oder eines Niederlassungsnachweises reicht jedenfalls als Nachweis aus; in diesem Fall ist daher nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Anders verhält es sich hingegen, wenn die Zulassung zum Arbeitsmar...