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PV-Info 5, Mai 2009, Seite 25

Auch freie Dienstnehmer haben einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung bei fristwidriger Kündigung oder unberechtigter „Entlassung“

Mag. Judith Morgenstern

Der OGH hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung ausgesprochen, dass auch freie Dienstnehmer einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung haben können (). Der folgende Beitrag befasst sich daher zum einen mit den einzuhaltenden Kündigungsfristen, zum anderen mit den Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden kann.

Gesetzliche Kündigungsfrist für freie Dienstverhältnisse

Die Tätigkeit eines freien Dienstnehmers ist zwar sozialversicherungsrechtlich ausdrücklich geregelt (§ 4 Abs 4 ASVG), entsprechende arbeitsrechtliche Regelungen fehlen hingegen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (vgl ; , 9 ObA 15/03a) werden jedoch die §§ 1159 ff (zum Arbeitsvertrag) des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) im Wege der Analogie (das heißt nicht direkt, sondern indirekt) auch für freie Dienstverhältnisse angewandt .

Das bedeutet, dass auch bei der Kündigung von freien Dienstnehmern die Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht jederzeit, sondern nur unter Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist zulässig ist. So bestimmt § 1159a ABGB für den Fall, dass

  • das freie Dienstverhältnis so genannte Dienste hö...

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