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Steuerausgleich: Zur Behandlung von Werbungskosten
Im Rahmen der Beitragsserie zur Arbeitnehmerveranlagung (AN-Vlg) widmet sich der dritte Teil den Werbungskosten gemäß §§ 16 und 17 EStG 1988. Im Sinn des Gleichbehandlungsgesetzes schließt der folgende Text Frauen und Männer gleichermaßen ein – entsprechende Begriffe gelten für beide Geschlechter.
Werbungskostenpauschale
Werbungskosten sind grundsätzlich beruflich veranlasste Aufwendungen , die im Zusammenhang mit der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung (aktiver) nichtselbständiger Einkünfte stehen. Ohne Nachweis wird bei nichtselbständigen Einkünften (bereits im Zuge der Lohnverrechnung beim Arbeitgeber) der Werbungskostenpauschbetrag von € 132,– jährlich berücksichtigt.
Werbungskosten bei der laufenden Lohnverrechnung
Neben dem Werbungskostenpauschale werden vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung unter anderem berücksichtigt:
Pflichtversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung,
Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge und
das Serviceentgelt für die E-Card.
Der Arbeitgeber kann weiters neben dem Werbungskostenpauschale bei der Lohnverrechnung
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
Pflichtbeiträge zu Versorgungseinrichtungen d...