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Verordnung zur Winterfeiertagsregelung 2009 nach dem BUAG (BGBl II 2009/103)
Mit dieser Verordnung des BMWA wird festgelegt, dass der Zuschlag zum Lohn nach dem BUAG für den Sachbereich Winterfeiertagsregelung gegenüber dem Vorjahr unverändert bleibt.
Somit beträgt der Zuschlag für die Zuschlagszeiträume 04/2009 bis 11/2009 für eine Anwartschaftswoche (Beschäftigungswoche) das 1,2-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs 3 und 4 BUAG .
Die Berechnungsformel lautet:
(KV-Lohn + 20 %) x 1,2