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Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätten (§ 16 EStG)
Bei Identität von Wohnung und Arbeitsstätte (Telearbeit) können gelegentliche Fahrten zu einer weiteren Arbeitsstätte zu Werbungskosten in Form von Kilometergeldern führen. Wird diese Arbeitsstätte, wie im gegenständlichen Fall, zumindest 30-mal im Jahr angefahren, so sind diese Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren und somit mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten. Liegt eine weitere Arbeitsstätte auf der Wegstrecke zu dieser Arbeitsstätte, so sind auch diese Aufwendungen i. S. d. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG abgegolten; auch dann, wenn die erste Arbeitsstätte nicht aufgesucht wird.
( RV/1209-L/10)