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PV-Info 3, März 2009, Seite 20

Steuerausgleich: Worauf Sie achten, was Sie nicht vergessen sollten

Reg.-Rat Heinz Bernold

Das bis 1993 geltende, unter dem Namen „Jahresausgleich“ (beantragter Jahresausgleich, amtswegiger Jahresausgleich) bekannte Verfahren wurde ab 1994 durch ein einheitliches Veranlagungsverfahren großteils ersetzt. Obwohl die Bezeichnung „Jahresausgleich“ der dabei durchgeführten Ausgleichsberechnung entspricht, lautet die amtliche Bezeichnung für diese vom Finanzamt durchgeführte Ausgleichsberechnung: „ArbeitnehmerInnenveranlagung“ (= AN-Vlg).

Wer kann einen Antrag stellen?

Jeder nichtselbständig tätige Arbeitnehmer oder Pensionist kann eine AN-Vlg beim Finanzamt beantragen, soweit er nicht ohnehin einer Pflichtveranlagung unterliegt (siehe Pflichtveranlagungsfälle ab Seite 22).

Fristen

Für einen Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung hat man (ausreichend) fünf Jahre Zeit (für 2008 muss daher bis Ende 2013 der Antrag gestellt werden; im Jahr 2009 kann rückwirkend noch für das Jahr 2004 ein Antrag beim Finanzamt eingebracht werden). Der Antrag kann elektronisch über FinanzOnline oder mit dem Formular L 1 schriftlich beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.

Elektronische Beantragung

Die elektronische Beantragung beim Finanzamt über FinanzOnline i...

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