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Rechtsfolgen fehlerhafter Auskünfte des AMS
Falsche Auskünfte des AMS können unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. So ist die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) durch Verwaltungsstrafe sanktioniert. Die Strafbarkeit ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Beschäftiger eine Auskunft der zuständigen Behörde eingeholt hat, auf deren Richtigkeit er vertrauen durfte. Geht es um die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), so kann eine falsche Auskunft des AMS zur rückwirkenden Zuerkennung der beantragten Leistung führen.
Rechtsirrtum
Zur Strafbarkeit der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung genügt bereits fahrlässiges Verhalten. Der Täter ist allerdings nicht zu bestrafen, wenn er glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der einschlägigen Vorschriften kein Verschulden trifft. Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift schließt die Strafbarkeit aber nur dann aus, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes ist jedoch nur dann unverschuldet, wenn jemandem die betreffende Vorschrift trotz Anwendung der n...