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PV-Info 7, Juli 2009, Seite 37

Verantwortlichkeit bei unerlaubter Ausländerbeschäftigung

Mag. Andreas Gerhartl

Werden die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verletzt, so stellt sich die Frage, ob ein Verschulden vorliegt und wer dafür zur Verantwortung zu ziehen ist. Obwohl diese Frage in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Umstände beantwortet werden muss, können der Judikatur des VwGH auch allgemeine Leitlinien entnommen werden.

Strafbarkeit bei Ungehorsamsdelikten

Gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten , wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes über den Grad des Verschuldens bestimmt. Fahrlässigkeit liegt bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots („Ungehorsamsdelikt“) bereits dann vor, wenn

  • die Verwirklichung eines Verwaltungsstraftatbestands nicht voraussetzt, dass ein Schaden oder eine Gefahr eintritt, und

  • der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

S. 38 Zu Ungehorsamsdelikten im Sinn dieser Terminologie gehört auch die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern (). In einem solchen Fall muss der Täter daher Umstände nachweisen, die geeignet sind, sein mangelndes Verschulden nachzuweisen, etwa das ...

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