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PV-Info 7, Juli 2009, Seite 28

Nur eine vollständig ausgefüllte Krankenstandsbestätigung ist gültig!

Mag. Christa Kocher

Nach unzähligen Entscheidungen sollte es klar sein – die verspätet vorgelegte oder unvollständige Krankenstandsbestätigung ist kein Entlassungsgrund! Trotzdem sind die Folgen einer fehlenden oder auch nur unvollständig ausgefüllten Krankenstandsbestätigung weitreichend: Für die Dauer der Säumnis erhält der Arbeitnehmer kein Entgelt! Daran wird sich auch durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung nichts ändern.

Mitteilungspflicht

Sowohl § 8 Angestelltengesetz (AngG) als auch § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichten den Arbeitnehmer, seinen Arbeitgeber im Fall der Arbeitsunfähigkeit „ohne Verzug“ zu informieren, damit dieser entsprechende Dispositionen treffen kann, und um ihm die Abwägung zu ermöglichen, ob das Fernbleiben sachlich gerechtfertigt ist (so zB ). Diese Mitteilungsverpflichtung hat unverzüglich ohne besondere Aufforderung zu erfolgen, in der Regel also bereits am ersten Tag der Arbeitsverhinderung. Normalerweise wird sich der Arbeitnehmer telefonisch melden. Wenn nicht anders vereinbart, ist allerdings auch die Anzeige mit eingeschriebenem Brief, der erst drei Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber einlangt, unverzüglich (so OLG Wien , 9 Ra 154...

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