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PV-Info 7, Juli 2009, Seite 24

Verfall von Bezugsansprüchen am Beispiel von Entgelt für Rufbereitschaft

Mag. Elfriede Köck

Die Rufbereitschaft stellt ein immer häufiger verwendetes Instrument der Arbeitsgestaltung dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die möglichen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, werden jedoch oft zu spät wahrgenommen. Ein Urteil des OLG Wien (, 9 Ra 116/08g) zeigt dieses Defizit im Rahmen des Kollektivvertrags (KV) für Angestellte im Gastgewerbe auf. Der folgende Beitrag erläutert einerseits Grundsätzliches zur Rufbereitschaft und zeigt andererseits anhand des OLG-Urteils auf, dass Bezugsansprüche vom Arbeitnehmer auch geltend gemacht werden müssen.

Gastbeitrag von Mag. Elfriede Köck, Mag. Elfriede Köck ist hauptberuflich für das Personalwesen in einem Gastronomiebetrieb zuständig. Sie ist Leiterin der Personalverrechnungskurse und Mitglied der Prüfungskommission „Personalverrechnung“ am WIFI Wien.

1. Rufbereitschaft

Was ist Rufbereitschaft?

Rufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein muss, um im Bedarfsfall zu Arbeitsleistungen herangezogen zu werden. Er kann jedoch grundsätzlich seinen Aufenthaltsort frei wählen . Die Einschränkung se...

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