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Auslandsdienstreisen im Handel
Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben sieht für Auslandsdienstreisen keine konkrete Regelung für die Abgeltung des persönlichen Mehraufwands für Verpflegung und Unterkunft vor; vielmehr ist diese mittels Betriebsvereinbarung oder – bei Fehlen eines Betriebsrats – zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Welche arbeits- und steuerrechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Könnte aus einem Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung geschlossen werden, dass in jedem Fll die Reiseaufwandsentschädigungsregelung für Inlandsdienstreisen zur Anwendung kommt?
Kein Rückgriff auf Regelungen für Inlandsdienstreisen
Aufgrund des Aufbaus des Kollektivvertrags – Dienstreisen außerhalb Österreichs sind unter einem eigenen Punkt (XVI.2.D.) geregelt – ist auszuschließen , dass bei Fehlen einer Vereinbarung über die Reiseaufwandsentschädigung für Auslandsdienstreisen die Bestimmungen hinsichtlich der Inlandsdienstreisen (XVI.2.B.) zur Anwendung kommen . Im Kommentarteil des Kollektivvertrags (KV) findet sich zudem der Hinweis, dass der KV keine Mindestsätze für Auslandsdienstreisen vorsieht (KV für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben...