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PV-Info 7, Juli 2009, Seite 18

Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG – Berücksichtigung des Freibetrages und der Freigrenze bei der laufenden Lohnverrechnung sowie bei der Aufrollung gemäß § 77 Abs 4 EStG

Reg.-Rat Heinz Bernold

Der folgende Beitrag zeigt die neue Bestimmung entsprechend der Fassung des Steuerreformgesetzes 2009 (BGBl I 2009/26) bzw des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl I 2009/52) im Vergleich zur bis gültigen Regelung unter Berücksichtigung der Informationen des Erlasses des BMF-010222/0092-VI/7/2009.

Erlass vom 30. 4. 2009, BMF-010222/0092-V1/7/2009

Mit dem Steuerreformgesetz 2009 bzw dem Budgetbegleitgesetz 2009 wurden unter anderem § 67 Abs 1 und § 77 Abs 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, geändert.

Anhebung der Freigrenze gemäß § 67 Abs 1 EStG

In § 67 Abs 1 EStG wurde der für das Jahressechstel maßgebliche Betrag, bis zu dem eine Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, von € 2.000, – auf € 2.100,– angehoben (für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden).

Im Sinn der Erläuterungen zur Regierungsvorlage bedeutet dies, dass eine Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz bereits während des Jahres (2009) unterbleibt, wenn im Lohnzahlungszeitraum, in dem ein sonstiger Bezug zur Verrechnung gelangt, das Jahressechstel € 2.100,– nicht überschreitet (eine etwaige Sechstelüberschreitung wäre unabhängig davon gemäß § 67 Abs 2 EStG zu versteuern).

Außer dieser Anhebung der Freigrenze von € 2.000,– a...

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