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Sozialpläne und Arbeitsstiftungen
Im Zuge von Betriebsänderungen werden häufig Sozialpläne abgeschlossen. Ein möglicher Inhalt solcher Sozialpläne ist die Errichtung von Arbeitsstiftungen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die einschlägigen Voraussetzungen für Sozialpläne und Arbeitsstiftungen unter Berücksichtigung der durch das Beschäftigungsförderungsgesetz 2009 (BGBl I 2009/12) eingetretenen Änderungen.
Voraussetzungen für Sozialpläne
Gemäß § 109 Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der mit einer Betriebsänderung verbundenen Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (so genannter „Sozialplan“). Weigert sich einer der beiden Verhandlungspartner (Betriebsinhaber und Betriebsrat), der Betriebsvereinbarung zuzustimmen, kann deren Abschluss durch Anrufung der Schlichtungsstelle erzwungen werden.
Was unter einer Betriebsänderung im Sinn dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist in § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 ArbVG beispielhaft aufgelistet. Demnach fallen etwa folgende Maßnahmen unter diesen Begriff:
Die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des Betriebs oder von Betriebsteilen;
der Zusammenschluss mit anderen Betrieben;
die ...