Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zum Begriff des „leitenden Angestellten“
Leitende Angestellte sind vom Arbeitszeitgesetz (AZG), Arbeitsruhegesetz (ARG), Arbeiterkammergesetz (AKG) und vom Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ausgenommen. Weiters sehen manche Kollektivverträge vor, dass der jeweilige Kollektivvertrag auf Arbeitnehmer mit bestimmten Leitungsbefugnissen nicht anzuwenden ist.
Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien, dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des mittlerweile in 8. Auflage erschienenen Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.
S. 27AZG und ARG
Auf leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind das AZG, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG) und das ARG nicht anzuwenden (§ 1 Abs 2 Z 8 AZG, § 1 Abs 3 KA-AZG, § 1 Abs 2 Z 5 ARG).
Daher gelten für diese Arbeitnehmer insb nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Ruhepausen, Überstundenarbeit, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Aufzeichnungspflichten, Wochenend- und Wochenruhe, Ersatzruhe und Rufbereitschaft. Demnach könnte der leitende Angestellte beispielsweise auch an sieben Tagen in der Woche im Rahmen eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen ohne tägliche Höchstgren...