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ASoK 2, Februar 2019, Seite 77

Fahrzeiten zwischen Wohnort und erstem bzw letztem Kunden als Arbeitszeit im Sinne des AZG

1. Die Arbeitszeit beginnt, sobald der Arbeitnehmer in Entsprechung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung seine Arbeit aufnimmt oder dem Arbeitgeber zur Aufnahme der Arbeit zur Verfügung steht.

2. Soweit die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehört (wie etwa bei einem Monteur, der zur Durchführung von Servicearbeiten von Kundschaft zu Kundschaft fährt), ist die Reisezeit daher auch stets Arbeitszeit im engeren Sinn. Dagegen ist die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen, weil sie vor Dienstbeginn oder nach Dienstende liegt. Maßgeblich ist, ob der Arbeitnehmer über die Verwendung seiner Zeit noch bzw wieder selbst entscheiden kann.

3. Bei Arbeitnehmern, die keinen ständigen (festen) Arbeitsplatz haben und deren Arbeitsort oft wechselt (zB Baubranche, Außendienstmitarbeiter), ist davon auszugehen, dass die wechselnden Hin- und Rückwege noch der privaten Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen sind. Diese Beurteilung ist letztlich auf die Erwägung zurückzuführen, dass Wegzeiten vom und zum Wohnort vor dem Beginn bzw nach dem Ende der Arbeit liegen, wenn u...

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