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PV-Info 12, Dezember 2009, Seite 21

Zweifelsfragen zur Dienstgeberabgabe

Wilfried Ortner

Wie die NÖGKK berichtet, mehren sich in letzter Zeit Anfragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit der Dienstgeberabgabe. Aus diesem Grund hat die NÖGKK in ihrem NÖDIS-Newsletter Grundregeln sowie einige Besonderheiten zusammengefasst (vgl NÖDIS Nr. 8/August 2009).

Grundsätzliches

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sind in der Sozialversicherung nur unfallversichert. Der Dienstgeber hat dafür einen Unfallversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.

Ermittlung des Vergleichsbetrags

Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte (Versicherte in den Beitragsgruppen N14, N24, L14, M24) tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlage (ohne Sonderzahlungen) aller von einem Dienstgeber im gesamten Bundesgebiet geringfügig Beschäftigten (Dienstnehmer und freie Dienstnehmer) im Kalendermonat zu ermitteln.

Übersteigt die so gebildete Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze, also im Jahr 2009 den Betrag von € 536,61, hat der Dienstgeber gemäß Dienstgeberabgabegesetz – zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,4 % – eine pauschale Abgabe in der Höhe von 16,4 % zu entrichten.

Beitragsgrundlage

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