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Arbeitsgesellschafter aus den neuen EU-Mitgliedstaaten
Die Prüfung der Tätigkeiten von Gesellschaftern von GmbHs und Personengesellschaften, die Staatsangehörige eines „neuen“ EU-Mitgliedstaates sind, wurde in Umsetzung des , Kommission/Österreich, in § 32a Abs 7a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) per neu geregelt. Das BMASK hat diese Bestimmung durch Erlass vom , BMASK-435.006/0019-VI/7/2009, präzisiert.
Meldung durch Firmenbuchgericht
Gesellschafter aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, Slowakei, Slowenien und Tschechien sowie Rumänien und Bulgarien) müssen beim AMS nicht mehr feststellen lassen, dass sie tatsächlich einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft persönlich ausüben. Die Firmenbuchgerichte sind jedoch verpflichtet, die Eintragung solcher Gesellschafter dem AMS zu melden, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Gesellschafter Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden.
Untersagung durch das AMS
Aufgrund einer derartigen Anzeige hat das AMS ein Prüfungsverfahren einzuleiten. Stellt sich dabei heraus, dass die Arbeitsleistung des Gesellschafters nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt eine b...