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Erweiterung der ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 um Auslandssachverhalte
Das Formular L 1, gültig für die ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008, wurde auf Seite 4 um Auslandssachverhalte erweitert, die bislang nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung, Formular E 1, vorgesehen waren.
Veranlagungspflicht lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
Nach § 41 Abs 1 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu veranlagen, wenn der Steuerpflichtige andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag € 730,– übersteigt.
Andere Einkünfte
Als andere Einkünfte gelten nach Rz 910 Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002 Einkünfte, die dem Grunde nach nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, somit Einkünfte aller anderen Einkunftsarten sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wie zB Entgelt von dritter Seite oder Einkünfte von ausländischen Arbeitgebern , die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, aber auch Progressionseinkünfte .
Progressionseinkünfte
Progressionseinkünfte sind Einkünfte (zB Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), die aufgrund der Zuteilungsvorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dem Besteuerungsrecht eines anderen Staates unterliegen. Diese Einkünfte sind in Österreich steuerfrei zu stellen, dürfen jedoch bei der Festsetz...