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PV-Info 9, September 2009, Seite 31

Wann liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor?

Wilfried Ortner

Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis eines Dienstnehmers bzw das eines dem ASVG unterliegenden freien Dienstnehmers als „geringfügig“ anzusehen ist oder nicht, erscheint auf den ersten Blick recht einfach. Dem dürfte aber nicht so sein, weil in der Praxis immer wieder falsche Zuordnungen vorgenommen werden.

Wann liegt Geringfügigkeit vor?

Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG gilt als geringfügig (also nur unfallversicherungspflichtig und daher nur teilversichert), wenn es

S. 32für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und

  • für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 27,47 ,

  • insgesamt jedoch von höchstens € 357,74 gebührt oder

für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und

  • im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 357,74 gebührt.

Kürzer als einen Kalendermonat

Dauert ein (befristet vereinbartes) Beschäftigungsverhältnis kürzer als einen Kalendermonat (zB von bis ), so ist zuerst die tägliche Geringfügigkeitsgrenze dem durchschnittlichen Entgelt für einen Arbeitstag gegenüberzustellen.

Liegt das durchschnittl...

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