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PV-Info 9, September 2009, Seite 19

Eckpunkte der Altersteilzeit

Mag. Andreas Gerhartl

Dem Instrument der Altersteilzeit kommt in Zeiten der Krise erhöhte Bedeutung zu. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die (für die Personalverrechnung) wesentlichen Voraussetzungen und Rahmendingungen (vgl zum Altersteilzeitgeld zB auch Gerhartl, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, §§ 27, 82) unter Berücksichtigung der durch das Arbeitsmarktpaket II 2009 eingetretenen Änderungen.

Grundsätzliches

Ein Arbeitgeber, der einen älteren Arbeitnehmer beschäftigt, der seine Arbeitszeit reduziert, und diesem einen Lohnausgleich zahlt, hat gemäß § 27 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) bei Erfüllung sonstiger Voraussetzungen (Anwartschaft) gegenüber dem Arbeitsmarktservice (AMS) einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld . Gemäß § 27 Abs 2 AlVG gebührt das Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter S. 20vollenden . Die Altersteilzeit könnte demnach frühestens mit 55 Jahren (bei Frauen) bzw 60 Jahren (bei Männern) beginnen.

Die Übergangsbestimmung des § 82 Abs 2 AlVG ermöglicht jedoch auch Ausnahmen von diesem Grundsatz. So kann etwa eine Frau im Jahr 2009 mit 53 Jahren eine Altersteilzeit beginnen, die längstens bis zum Erreichen des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters d...

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