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PV-Info 2, Februar 2009, Seite 27

Kündigungsschutz begünstigter Behinderter

Mag. Andreas Gerhartl

Begünstigt behinderte Dienstnehmer verfügen über einen besonderen Kündigungsschutz. Die Reichweite dieser Schutzbestimmung, insbesondere im Fall einer Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen, wird im Folgenden anhand aktueller Judikatur des VwGH dargestellt.

Grundsätzliches

Ein begünstigter Behinderter darf vom Dienstgeber erst gekündigt werden, nachdem der bei jeder Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingerichtete Behindertenausschuss zugestimmt hat.

Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung, ob er die Zustimmung zur Kündigung erteilt, die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und zu prüfen, ob diesem der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Das Gesetz nennt zwar einige Beispiele für Fälle, in denen der Kündigung zuzustimmen ist, wie etwa das Eintreten der Unfähigkeit zur weiteren Erbringung von Arbeitsleistungen oder beharrliche Pflichtverletzungen des Dienstnehmers, der Behindertenausschuss hat aber in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller konkreten Umstände abzuwägen, ob eher dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsp...

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