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Einfuhr-/Ausfuhrabgaben: Erstattung
Erstatten Zollbehörden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge sowie bei deren Entrichtung gegebenenfalls erhobene Kredit- oder Säumniszinsen, sind nach Art. 241 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) dafür von diesen Behörden keine Zinsen zu zahlen. – (Art. 241 ZK), (Abweisung)
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