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Arbeitsgesellschafter im Ausländerbeschäftigungsgesetz
Ausländische Gesellschafter, die auch Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringen, sind unter bestimmten Voraussetzungen (auch) als Arbeitnehmer (und daher als vom Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG – erfasst) anzusehen und dürfen ihre Gesellschaftertätigkeit daher nur bei Vorliegen einer Bewilligung nach dem AuslBG ausüben. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese Bestimmung und die dazu entwickelte Judikatur.
Arbeitsgesellschafter
Ein Arbeitsverhältnis im Sinn des AuslBG liegt prinzipiell auch dann vor, wenn
ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft, Offene Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaft) zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks oder
ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit einem Gesellschaftsanteil von weniger als 25 %
Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden („Arbeitsgesellschafter“).
Wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung
Um in solchen Fällen das Vorliegen (auch) eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem (ausl...