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Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand
Wohl nicht zuletzt aufgrund der Auflösung des EFZG-Erstattungsfonds und der Angleichung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Arbeitern an die der Angestellten wurden die einvernehmlichen Auflösungen während eines Krankenstands häufiger, was wiederum den Unmut der Gebietskrankenkassen (GKK) weckte. Deren undifferenzierter Sichtweise, einvernehmliche Auflösungen im Krankenstand jedenfalls als nichtig aufzufassen, wurde durch den VwGH jetzt erst einmal eine Abfuhr erteilt ().
Sachverhalt
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin wurde während eines Krankenstands die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mündlich vereinbart. Die Initiative ging vom Arbeitgeber aus. Eine Aufklärung über die Folgen wurde der Arbeitnehmerin nicht erteilt; eine Wiedereinstellungszusage wurde nicht gegeben.
Auffassung der GKK
Die GKK schrieb dem Arbeitgeber über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Beiträge bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs vor. Sie begründete ihren Bescheid damit, dass die Auflösung als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden müsse, weil der Arbeitgeber damit sowohl die Fortzahlung des Entgelts an den Ar...