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PV-Info 4, April 2008, Seite 20

Mitwirkung des Betriebsrats bei einvernehmlicher Auflösung

Mag. Judith Morgenstern

In einem kürzlich ergangenen Judikat hat der OGH entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen Arbeitnehmer vor Abschluss einer einvernehmlichen Auflösung auf sein Recht hinzuweisen, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Drohung mit einer Arbeitgeberkündigung ist zulässig ().

Beratungsrecht

Gemäß § 104a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann der Arbeitnehmer vor einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangen, sich mit dem Betriebsrat zu beraten. Wenn sich der Arbeitnehmer auf dieses Beratungsrecht mit dem Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber beruft, kann innerhalb von zwei Arbeitstagen keine wirksame einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Wurde dennoch innerhalb dieser zweitägigen „Sperrfrist“ eine einvernehmliche Auflösung vereinbart, hat der Arbeitnehmer eine Woche nach Ablauf dieser zweitägigen Frist die Möglichkeit, die Rechtsunwirksamkeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend zu machen . Anerkennt der Arbeitgeber die Rechtsunwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung nicht, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten eine Klage auf „Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der einvernehmliche...

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