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BUAG: Einvernehmliche Lösung während eines Krankenstands – keine Beschäftigungszeiten
Eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses kann seitens der BUAK nicht automatisch in eine Dienstgeberkündigung umgewandelt werden, um dadurch zuschlagspflichtige Beschäftigungszeiten zu erwirken ().
Sachverhalt
Der Verwaltungsgerichtshof hatte im November 2007 folgende interessante Frage zu klären:
Ein Dienstverhältnis ist zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wegen der schlechten Auftragslage während der Wintermonate mit Wirksamkeit zum schriftlich einvernehmlich aufgelöst worden. Im Beendigungszeitpunkt befand sich der Dienstnehmer im Krankenstand . Es ist aber nicht nur zur Beendigung dieses einen Dienstverhältnisses gekommen, sondern auch andere Dienstverhältnisse sind einvernehmlich saisonbedingt beendet worden.
Die BUAK bestritt, dass das Dienstverhältnis im Einvernehmen beendet worden ist, und vertrat die Ansicht, wenn die Absicht zur Auflösung eines S. 31Dienstverhältnisses auf ein Betreiben des Dienstgebers zurückgehe, liege bestenfalls eine vom Dienstnehmer unwidersprochen gebliebene Kündigung vor. Daher schrieb sie dem Dienstgeber Zuschläge auch für die Zeit über das Ende der einvernehmlichen Lösung hinaus vor.