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PV-Info 6, Juni 2008, Seite 16

Kann eine All-in-Vereinbarung auch nur hinsichtlich Mehrarbeits- und Überstundenzuschlägen vereinbart werden?

Dr. Thomas Rauch

Nach der Rechtsprechung können Überstunden auch pauschal entlohnt werden. Dabei muss jedoch eine klare Abgrenzung zwischen den für die Abgeltung der in der Normalarbeitszeit erbrachten Arbeitsleistungen und den für die Vergütung der Überstunden bestimmten Entgeltteilen möglich sein (). Es ist jedoch nicht erforderlich, eine bestimmte Anzahl von Überstunden festzulegen. Bei Beachtung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts für die Normalarbeitszeit sowie Abdeckung einer bestimmbaren Anzahl von Überstunden wird eine Übervorteilung des Arbeitnehmers vermieden.

Gastbeitrag von Dr. Thomas Rauch, Arbeitsrechtsexperte der Sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Wien,dort ua Parteienvertreter in arbeitsgerichtlichen Verfahren und Autor des Linde-Fachbuchs „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“.

Abdeckung der Überstundenentgelte

Wird also das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die Normalarbeitszeit beachtet und sind die geleisteten Überstunden durch den überkollektivvertraglichen Teil des gesamten Entgelts gedeckt, so besteht kein weiterer Entgeltanspruch. Daher ist...

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