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PV-Info 9, September 2008, Seite 11

Baugewerbe: Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Rudolf Grafeneder

Die Neuregelung (§§ 67a bis 67d ASVG nF) bewirkt eine besondere Haftung für jene Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben (BGBl I 2008/91 vom ).

Aufgrund des vielfältigen Einsatzes von Subunternehmen in der Baubranche und der damit verbundenen systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen durch „Schwindelfirmen“ soll nunmehr mithilfe einer Auftraggeberhaftung diesem Sozialbetrug ein Riegel vorgeschoben werden. Ziel der Regelung ist, Unternehmen, die Bauleistungen nicht selbst erbringen, sondern an Subunternehmen weitergeben, zu veranlassen, auf die Seriosität ihrer Auftragnehmer zu achten.

Geltungsbereich

Die Regelung gilt zudem nur für Auftraggeber, die Unternehmen sind, da grundsätzlich nur Unternehmen über eine ausreichende Professionalität verfügen und in der Lage sind, auf ihre Subunternehmen entsprechend einzuwirken. Werden Unternehmen, die keine Bauunternehmen sind, sondern nur als „Bauherren“ , also als Letztbesteller eines Werkes, auftreten, tätig, so fallen sie nicht unter die Haftungsregelung des § 67a ASVG.

Weiters werden nur Auftraggeber erfasst, die ihre Niederlassung in Österreich haben, und wegen des Normzwecks der Regelungen darüber h...

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