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Ausweitung des Nichtraucherschutzes auf Gastronomiebetriebe
Mit der Änderung des Tabakgesetzes soll nunmehr ua auch der Gastronomiebereich in den gesetzlichen Nichtraucherschutz einbezogen werden, wobei „abgetrennte Raucherzonen“ gestattet sein sollen (BGBl I 2008/120, ausgegeben am ).
Schutzbestimmungen für Mitarbeiter in der Gastronomie
Darüber hinaus sieht die Gesetzesnovelle Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Mitarbeiter in der Gastronomie vor. Demnach darf der Betriebsinhaber auch in Räumen, in denen das Rauchverbot ausnahmsweise aufgrund besonderer Ausnahmebestimmungen (zB bei besonders kleinen oder denkmalgeschützten Gasträumen) nicht gilt, das Rauchen nur dann gestatten, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
ein Arbeitnehmer bei Selbstkündigung wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung „alt“ hat [ Anmerkung : Derzeit gibt es noch keinen Kollektivvertrag, der bei Selbstkündigung einen Anspruch auf Abfertigung „alt“ vorsieht. Den Kollektivvertragspartnern bleibt bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesnovelle, grundsätzlich mit , Zeit, derartige Regelungen in den Kollektivvertrag aufzunehmen],
die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Ma...