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Grenzgänger im Arbeitslosenversicherungsrecht
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO [EWG] 1408/71), enthält Bestimmungen für so genannte Grenzgänger, die sich auch im Arbeitslosenversicherungsrecht auswirken.
Erfasster Personenkreis
Der Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 umfasst:
Staatsbürger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates ;
Bewohner eines EU-/EWR-Mitgliedstaates, die staatenlos oder Flüchtlinge sind;
Familienangehörige und Hinterbliebene;
Drittstaatsangehörige , die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (zB ein Kroate, der in Österreich wohnt).
Definitionen
Echte Grenzgänger sind Erwerbstätige, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines EU- bzw EWR-Mitgliedstaates ausüben ( Beschäftigungsstaat ) S. 31und ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates haben ( Heimatstaat ). Voraussetzung für den Status als echter Grenzgänger ist, dass der Betreffende mindestens einmal wöchentlich in den Heimatstaat zurückkehrt. Eine Ausnahme besteht für Betriebsentsandte; diese behalten die Eigenschaft als echte Grenzgänger ...