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Nachlass von Zwangsstrafen
§§ 9 und 12 GEG
1. Die Regelung des § 285 Abs 3 UGB idF des RÄG 2014 stellt eine lex specialis für die Nachsicht iSd § 9 GEG dar.
2. Die Voraussetzungen einer Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB müssen kumulativ vorliegen.
3. Die in § 12 GEG geregelte Abstandnahme von der Einbringung ist nicht im Nachlassverfahren nach § 285 UGB (§ 9 GEG) zu beurteilen.
(OLG Innsbruck 3 R 53/17v)
Das Erstgericht hat den auf § 9 GEG gestützten, von der Gesellschaft gestellten Antrag auf Nachlass der über ihre Gesamtrechtsvorgängerin verhängten Zwangsstrafen zwar zurückgewiesen, die Berechtigung des Antrags aber auch inhaltlich verneint.
Das Rekursgericht hat mit ausführlicher Begründung die inhaltliche Berechtigung des Nachlassantrags verneint und dem Rekurs nicht Folge gegeben.
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft zurück.
Das Erstgericht hat den auf § 9 GEG gestützten, von der Gesellschaft gestellten Antrag auf Nachlass der über ihre Gesamtrechtsvorgängerin verhängten Zwangsstrafen zwar zurückgewiesen, die Berechtigung des Antrags aber auch inhaltlich verneint.
Das Rekursgericht hat mit ausführlicher Begründung die inhaltliche Berechtigung des Nachlassantrags verneint und dem...