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GesRZ 2, Mai 2018, Seite 127

Nachlass von Zwangsstrafen

§§ 9 und 12 GEG

§ 285 UGB

1. Die Regelung des § 285 Abs 3 UGB idF des RÄG 2014 stellt eine lex specialis für die Nachsicht iSd § 9 GEG dar.

2. Die Voraussetzungen einer Mäßigung der Zwangsstrafe nach § 285 Abs 3 UGB müssen kumulativ vorliegen.

3. Die in § 12 GEG geregelte Abstandnahme von der Einbringung ist nicht im Nachlassverfahren nach § 285 UGB (§ 9 GEG) zu beurteilen.

(OLG Innsbruck 3 R 53/17v)

  • Das Erstgericht hat den auf § 9 GEG gestützten, von der Gesellschaft gestellten Antrag auf Nachlass der über ihre Gesamtrechtsvorgängerin verhängten Zwangsstrafen zwar zurückgewiesen, die Berechtigung des Antrags aber auch inhaltlich verneint.

  • Das Rekursgericht hat mit ausführlicher Begründung die inhaltliche Berechtigung des Nachlassantrags verneint und dem Rekurs nicht Folge gegeben.

  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft zurück.

  • Das Erstgericht hat den auf § 9 GEG gestützten, von der Gesellschaft gestellten Antrag auf Nachlass der über ihre Gesamtrechtsvorgängerin verhängten Zwangsstrafen zwar zurückgewiesen, die Berechtigung des Antrags aber auch inhaltlich verneint.

  • Das Rekursgericht hat mit ausführlicher Begründung die inhaltliche Berechtigung des Nachlassantrags verneint und dem...

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